Sichere Maschinen

Basierend auf dem Mandatsvertrag mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Produktesicherheit, führt agriss die Marktüberwachung bei Land- und Gartenbaumaschinen und bei sogenannten «übrigen Produkten» in der Landwirtschaft und im Gartenbau durch, indem sie die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen kontrolliert.

Sichere Maschinen sind solche, die «bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender nicht oder nur geringfügig gefährden».

(Art. 3 Abs. 1 PrSG)

Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)

Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV)

Sichere Maschinen in Verkehr bringen

Inverkehrbringer sind Hersteller von Produkten sowie Importeure, wenn die die Produkte nicht in der Schweiz hergestellt wurden, oder auch Händler. Sie sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den Vorgaben des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG ) entsprechen. 

Inverkehrbringer müssen die Sicherheit bereits bei der Entwicklungs- und Konstruktionsphase integrieren. Sie müssen dabei eine umfangreiche Risikobeurteilung vornehmen, die aufgedeckten Risiken anhand der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Verletzungsschwere bewerten und die erforderlichen Risikominderungsmassnahmen treffen. Die EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG, MRL) fordert bei der Wahl der Massnahmen in MRL Anhang I Ziffer 1.1.2. folgende Vorgehensweise – und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

  • Beseitigung oder Minimierung der Risiken
  • Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen gegen nicht zu beseitigende Risiken
  • Unterrichtung der Benutzerinnen und Benutzer über Restgefahren und über die sichere Verwendung (z. B. durch Warnhinweise oder Informationen in der Betriebsanleitung).

Den Inverkehrbringern von Land-, Forst- und Gartenbaumaschinen stehen über 60 europäische Sicherheitsnormen zur Verfügung, die sie bei der Wahl der erforderlichen Minderungsmassnahmen unterstützen (Normen). Die Risikobeurteilung und Entscheidung über die Wahl der Minderungsmassnahmen muss der Inverkehrbringer dokumentieren.

Konformitätserklärung

Hersteller bzw. Inverkehrbringer bestätigen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen mit der Konformitätserklärung. Diese Erklärung muss in der Betriebsanleitung integriert sein. Betriebsanleitung und Konformitätserklärung gehören zum Lieferumfang jeder Maschine.

Um nachweisen zu können, dass die genannten Grundsätze eingehalten worden sind, muss beim Verkauf eine Konformitätserklärung beigelegt werden. Damit bestätigten Hersteller, dass die Normen für eine sichere Maschine eingehalten werden. Sie muss unterschrieben sein und gehört wie die Bedienungsanleitung zu jeder Maschine dazu. Auch beim Occasionshandel müssen diese beiden Dokumente wiederum mit der Maschine mitgeliefert werden.

Sichere Produkte kaufen

Sie sollen nur sichere Land- und Gartenbaumaschinen kaufen. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie gemäss Art. 24 VUV sogar dazu verpflichtet. Überprüfen Sie bei der Lieferung der Maschine auch deren Dokumente. Die Betriebsanleitung mit der integrierten Konformitätserklärung muss in der Sprache Ihres Landesteils vorhanden sein. Fordern Sie allfällig fehlende Unterlagen ein oder melden Sie den Mangel bei agriss oder beim SECO.

Lesen und befolgen Sie die Betriebsanleitung, instruieren Sie Ihre Familienangehörigen und Angestellten und bewahren Sie sie wiederauffindbar auf.

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