Grundlagen Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr.138 «über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung» und das Übereinkommen Nr.182 «über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit» der internationalen Arbeitsorganisation ILO – einer Untersektion der UNO – übernommen. In der Schweiz werden diese weltweit geltenden Anforderungen im Arbeitsgesetz (SR 822.11) und dessen Verordnung 5 (SR 822.115) umgesetzt. Die Kontrollen in den Betrieben der Landwirtschaft und im Gartenbau sind agriss übertragen worden. Dazu besteht ein Mandatsvertrag mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Massnahmen gegen Verstösse der Mindestaltersbestimmungen können von den kantonalen Durchführungsorganen der Arbeitssicherheit angeordnet werden.

Mehr dazu im Merkblatt Kinder - und Jugendarbeitsschutz